Der aktuelle Rechts- und Steuertipp*

Stand: 10.04.2024 |  * ohne Gewähr


Arbeitgeber muss "Faulheit" im Homeoffice beweisen

Wer als Arbeitnehmer seine Arbeit, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, nicht macht, erhält kein Geld vom Arbeitgeber oder muss das erhaltene Geld zurückzahlen, weil er seinen Vergütungsanspruch durch seine Untätigkeit verwirkt hat (§ 611a Bürgerliches Gesetzbuch / BGB). Aber: Nicht der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit nachweisen, sondern der Arbeitgeber muss die Untätigkeit des Arbeitsnehmers beweisen. Dieser Nachweis ist bereits bei Verwaltungs- oder allgemein Schreibtischtätigkeiten im Unternehmen schwer. Noch viel schwerer aber ist dieser Nachweis zu führen, wenn der Mitarbeiter (erlaubtermaßen) im Homeoffice arbeitet. Im Unterschied zur Arbeit in den Betriebsräumen haben Arbeitgeber nämlich fast keine Möglichkeiten, zu kontrollieren, ob der Mitarbeiter im Homeoffice auch tatsächlich arbeitet.

 

Konsequenzen aus diesem Szenario für Sie:

Es genügt, dass der Arbeitnehmer "etwas tut".

Unerheblich ist, ob die Arbeiten in der vom Arbeitgeber gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt werden (Landesarbeitsgericht / LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.9.2023 – 5 Sa 15/23). Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.